Vorsorgeauftrag
Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer Ihre Angelegenheiten regelt, falls Sie urteilsunfähig werden. Einige wichtige Punkte sollten Sie dabei beachten.
Selbstbestimmung ist für viele Menschen ein wichtiger Wert. Doch was geschieht, wenn man seinen eigenen Willen infolge eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr ausdrücken kann? Dann braucht es einen Vorsorgeauftrag. Darin lässt sich eine nahestehende Person oder eine Institution als Vertreterin zur Regelung der wichtigsten Angelegenheiten bestimmen.
Wer benötigt einen Vorsorgeauftrag?
Ein Vorsorgeauftrag ist für jede volljährige Person sinnvoll, denn eine Urteilsunfähigkeit kann unerwartet eintreffen – etwa nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit. Ehepaare und Menschen in einer eingetragenen Partnerschaft verfügen bereits über ein Vertretungsrecht für alltägliche Angelegenheiten, doch auch für sie kann der Vorsorgeauftrag bei komplexen Vertretungen teilweise unumgänglich sein, da die zuständige Behörde (KESB) sonst eine wichtige Rolle im Entscheidungsprozess übernimmt. In allen Fällen, in denen keine solche Regelung vorliegt, ernennt die KESB eine offizielle Beistandschaft.
Welche Bereiche werden geregelt?
Ein Vorsorgeauftrag umfasst die drei Bereiche Personensorge, Vermögenssorge und den Rechtsverkehr. Zur Personensorge zählen zum Beispiel Entscheidungen über die Wohnsituation und die Betreuung der betroffenen Person. Zur Vermögenssorge gehören Tätigkeiten wie das Verwalten von Einkommen und Vermögenswerten oder das Bezahlen von Rechnungen. Im Bereich Rechtsverkehr wird unter anderem die Vertretung gegenüber Behörden, Unternehmen, Vermietern oder Privatpersonen geregelt. Die als Vertretung eingesetzte Person kümmert sich umfassend um alle Angelegenheiten, es ist aber auch möglich, dass bestimmte Bereiche von unterschiedlichen Personen betreut werden. Zudem sollte festgehalten werden, ob und wie die Vertretung entschädigt wird.
Wie verfasse ich einen Vorsorgeauftrag?
Wer einen Vorsorgeauftrag erstellt, muss juristisch gesehen handlungsfähig sein, also volljährig und urteilsfähig sein und nicht unter umfassender Beistandschaft stehen. Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer Ihre Angelegenheiten regelt, falls Sie urteilsunfähig werden. Einige wichtige Punkte sollten Sie dabei beachten. Der Vorsorgeauftrag muss eigenhändig und vollständig von Hand geschrieben sowie mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden – ansonsten ist er ungültig. Ein vorgedrucktes Formular auszufüllen, erfüllt die Formvorschriften nicht. Als Variante gibt es die Möglichkeit, den Vorsorgeauftrag bei einem Notar öffentlich beurkunden zu lassen.
Welche weiteren Punkte sind zu beachten?
Die Information, dass ein Vorsorgeauftrag besteht, sowie dessen Hinterlegungsort kann beim Zivilstandsamt eingetragen werden. Der Vorsorgeauftrag sollte an einem Ort aufbewahrt sein, wo ihn die Angehörigen paraplegie.ch/vorsorge-und-nachlassinformationen rasch finden, diese sollten zudem eine Kopie bekommen. Damit der Vorsorgeauftrag rechtskräftig wird, muss er von der KESB bekräftigt werden. Dabei prüft die Behörde, ob das Dokument richtig erstellt wurde, ob die betroffene Person tatsächlich nicht mehr urteilsfähig ist und ob die beauftragte Person befähigt ist, die Vorsorgevollmacht wahrzunehmen.
Reicht auch eine Vollmacht?
Eine Vollmacht kann den Vorsorgeauftrag nicht ersetzen, denn sie gilt nur, wenn die betroffene Person im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist. Sobald die Urteilsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, braucht es einen Vorsorgeauftrag.
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